Wirtschaftsprüfung
(nur in Landshut)
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie GmbH & Co. KGs gehören zu jenen Rechtsformen, für die das Handelsrecht die jährliche Prüfung des Jahresabschlusses vorsieht. Aber auch solche Unternehmen, die nicht prüfungspflichtig sind, können Interesse an einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung haben.
Dem Wirtschaftsprüfer obliegt es, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Bilanzierung zu überprüfen. Aus einem Bestätigungsvermerk – wie er einem positiven Prüfungsergebnis folgt – können keine Auskünfte über die wirtschaftliche und finanzielle Situation eines Unternehmens gewonnen werden. Dennoch stellen wir nicht alleine die Bestätigung der Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses in den Mittelpunkt unserer Prüfungstätigkeit. Vielmehr wollen wir Ihnen unsere aus der Prüfung gewonnenen Informationen und Eindrücke anbieten, um Ihr Unternehmen damit im positiven Sinne weiterzuentwickeln.
Wir können Ihnen die Übernahme folgender Aufgaben anbieten:
- Gesetzliche und freiwillige Jahresabschlussprüfungen
- Gründungsprüfungen
- Prüfungen anlässlich Umwandlungen
- EU-Prüfungen
- Unternehmensbewertungen
- Sondergutachten
Das deutsche Handelsrecht sieht für viele Unternehmen eine verpflichtende jährliche Prüfung des Jahresabschlusses vor. Betroffen davon sind insbesondere Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs (ausgenommen kleine Gesellschaften). Es kann aber auch freiwillig – das heißt ohne rechtliche Verpflichtung – eine Jahresabschlussprüfung durchgeführt werden.
Die Organe einer Gesellschaft haben jährlich einen Jahresabschluss aufzustellen. In diesem wird der Geschäftsverlauf in der abgelaufenen Periode in einer komprimierten Form dargestellt. Aufgabe der Wirtschaftsprüfer ist es, die Buchführung und die Bilanzierung im Hinblick auf gesetzliche Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Das Prüfergebnis in Form des Bestätigungsvermerkes sagt demgemäß nichts über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens aus, sondern bestätigt, dass die im Jahresabschluss dargestellte wirtschaftliche Lage ein der Realität entsprechendes Bild vermittelt. Grundsätzlich nicht umfasst ist das Aufdecken von Unterschlagungen oder anderer verbotener Handlungen der Organe des geprüften Unternehmens. Sollte eine Prüfung aber solche Tatsachen zu Tage bringen, besteht natürlich eine Berichtspflicht.